Geschlossene
Unterbringung 
Problematik
Vielfach wird verkannt, welche Eingriffsmöglichkeiten Betreuer haben. Verwandte, Freunde, Nachbarn, Vermieter, Pflegeeinrichtungen etc. denken noch in den alten Begriffen des Vormundschaftsrechts und verwechseln die Aufgaben des Betreuers mit denen eines Aufpassers und eines Kontrolleurs. Besonders geschieht dies, wenn der Betreute akut psychotisch ist, verwahrlost, und die Nachbarn unmittelbar darunter zu leiden haben.
Obwohl manche dieser Bedenken verständlich sind, kann der Betreuer aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht in der gewünschten Weise eingreifen. Er kann zunächst nur, wie jeder andere auch ,den Betreuten mit Worten zu überzeugen oder zu überreden versuchen.
Als einzige Zwangsmaßnahme zum Schutze des Betreuten sieht das Betreuungsrecht die geschlossene Unterbringung vor. Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sind hoch.
BGB Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug)
§ 1901 Pflichten des Betreuers
(1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es
dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten
sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(2) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten
ist..... Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. ....
§ 1906 Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig,
solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich
selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
- eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein
ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
Auch ist, obwohl dies häufig angenommen wird, nach überwiegender Rechtsmeinung eine Aufsichtspflicht nach § 832 BGB nicht gegeben.
Wenn ein Betreuer sich nicht an die Gesetze hält, kann man gegen ihn, wie auch gegen jeden anderen, vorgehen. Die Grundgesetzartikel, z.B. zur Unverletzlichkeit der Wohnung oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit gelten auch für ihn.
Mögliche Folgen einer Gesetzesübertretung:
- Die Betreuung kann entzogen,
- Schadenersatz verlangt und
- Strafanzeige erstattet werden.
StGB Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen ... widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 223 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 241 Bedrohung
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem anderen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Ein Urteil in diesem Zusammenhang:
Hausbewohner müssen für einen psychisch kranken Nachbarn ein erhöhtes Maß an Toleranz aufbringen. Von einem verständigen Bürger könne erwartet werden, dass er auch dem Verfassungsgebot, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, Rechnung trage. Der an einer chronischen Psychose leidende Mann warf u.a. nachts Gegenstände herum, verursachte Klopfgeräusche und ließ das Radio laut laufen. Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz (Az. 14 U 19/99)
Zur Problematik der zivilrechtlichen Unterbringung habe ich Ihnen einen Kommentar beigefügt.
Kommentar
Geschlossene Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB
(zitiert aus Jürgens et al: Das neue Betreuungsrecht, Beck 1994)
aus Gründen der Selbstgefährdung (Ziffer 1)
Das Wohl des Betroffenen als Voraussetzung der Unterbringung wird in § 1906 Abs. 1
Ziff. 1 BGB dahingehend konkretisiert, dass aufgrund der psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die
Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Problematik liegt in der Abgrenzung zur Unterbringung nach öffentlichem Unterbringungsrecht wegen Selbstgefährdung (hierzu Rz 505).
Die Selbstgefährdung muss ihre Ursache in der psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung haben. Nicht davon ausgehende Selbstgefährdungen rechtfertigen keine Unterbringung. Dies betrifft vor allem Suchtverhalten,
das nicht den Grad einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung angenommen hat. Zwar werden nach der Begründung des Gesetzentwurfes Abhängigkeitskrankheiten als psychische Krankheiten im Sinn des § 1896 Abs. 1 BGB angesehen und gelten insofern auch als psychische Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. Insoweit ist aber die Rechtsprechung zum geltenden Pflegschaftsrecht übertragbar, wonach eine Sucht nur dann eine psychische Krankheit im Sinne der § 104 Nr. 2, § 1910 Abs. 2 BGB a. F. sei, wenn sie entweder Folge einer psychischen Krankheit sei oder der durch die Sucht erreichte Persönlichkeitsabbau bereits den Grad einer psychischen Krankheit erreicht habe.3
Voraussetzung der Unterbringung ist weiterhin eine konkrete Gefahr. Der Gefahr begriff hat eine materiellrechtliche (§ 1906 Abs. 1 BGB) und eine verfahrensrechtliche (§ 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB) Komponente. Bei der Auslegung des Begriffs der konkreten Gefahr im Sinn des § 1906 Abs. 1
Ziff. 1 BGB kann auf öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Kriterien zurückgegriffen werden, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreintrittes bestehen, die bloße Möglichkeit genügt nicht4. Im Bereich des gesundheitlichen Schadens muss es sich um einen
erheblichen Schaden handeln. Dies entspricht der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
nicht jede Gesundheitsgefährdung auch eines psychisch Kranken eine Unterbringung rechtfertigt. Zu denken ist vor allem an die durch die psychische Krankheit bedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme oder der Einnahme lebensnotwendiger Medikamente, wobei immer Alternativen zur Unterbringung zu prüfen sind5. Bezüglich der psychischen Krankheit genügt nicht jeder Rückschlag im Gesundungsprozess zur Rechtfertigung der Unterbringung. Vielmehr muss eine nachhaltige Verschlechterung des Krankheitsbildes vorliegen, insbesondere die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit bestehen. Nicht ausreichend für eine Unterbringung ist die Gefahr für andere Rechtsgüter als das Leben oder die Gesundheit des Betreuten. Die Gefahr von Vermögensschäden rechtfertigt keine Unterbringung. Hier ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 BGB zu reagieren. Droht die Gefahr für das Vermögen durch tatsächliches Handeln, wird vom Gesetzgeber notfalls die Verwahrung der gefährdeten Gegenstände an sicheren Orten vorgeschlagen6. Die Regelung entspricht der vom Grundgesetz gebotenen Güterabwägung zwischen den Freiheitsrechten des Betreuten und der Gefahr für Sachschäden. Besteht allerdings mittelbar durch die Vermögensschädigung eine Gefahr für die Gesundheit im Sinn einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes im oben beschriebenen Ausmaß, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Unterbringung möglich sein. Dies kann zutreffen, wenn durch das Verhalten des Betreuten die familiären oder persönlichen Beziehungen zerstört werden und dies Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betreuten hat7. In diesen Fällen wird aber besonders genau zu prüfen sein, ob eine konkrete Gefahr im Sinn des § 1906, Abs. 1
Ziff. 1 BGB vorliegt und diese erheblich genug ist.
Nach der eindeutigen Neuformulierung der Unterbringungsvoraussetzungen rechtfertigt die Gefahr einer Schadenszufügung für Dritte oder die Allgemeinheit keine Unterbringung. Der Schutz der
Interessen der Al1gemeinheit oder Dritter ist ausschließlich eine Angelegenheit des öffentlichen Unterbringungsrechts. Die zivilrechtliche Unterbringung hat sich allein am Wohl des Betroffenen zu orientieren. Damit beendet die Neuregelung eine kontroverse Diskussion zum früheren Recht, da vielfach auch die Verhinderung von Straftaten des Betreuten oder der Gefahr für andere insoweit als im Interesse des Betreuten liegend definiert wurde, als eine Absonderung zu seinem eigenen Schutz erforderlich erschien8. Eine Unterbringung aus diesem Gesichtspunkt ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Zumindest an dieser Stelle wird vom Gesetz eine klare Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Unterbringung vollzogen. Bestehen bleibt die Konkurrenz zwischen beiden Unterbringungswegen im Fall der Selbstgefährdung von Personen, die unter Betreuung stehen. Hier ist nach den materiellrechtlichen Voraussetzungen sowohl eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1
Ziff. 1 BGB als auch nach öffentlichem Unterbringungsrecht möglich. Wird der Betreuer trotz bestehender Gefahr nicht tätig, ist eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zu betreiben. Wird der Betreuer tätig, wird in diesem Fall der zivilrechtlichen Unterbringung der Vorzug zu geben sein. Die eigentlichen Abgrenzungsschwierigkeiten liegen auch nicht im Bereich der materiell rechtlichen Voraussetzungen, sondern im Bereich der vorläufigen Unterbringung, wenn noch kein Betreuer bestellt ist (hierzu Rz 555 und 564).
Keine Selbstgefährdung des Betreuten stellt eine drohende
Verwahrlosung des Betreuten dar. Diese beinhaltet für sich gesehen noch keine erhebliche Gesundheitsgefahr9.
Wegen einer notwendigen Heilbehandlung (Ziffer 2)
Ziffer 2 des § 1906 Abs. 1 BGB ist die problematischere Vorschrift. Sie war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. In Frage gestellt wurde insbesondere, ob der Begriff der notwendigen Heilbehandlung nunmehr die klare und bestimmte Regelung darstellt, die von Verfassungs wegen geboten ist, und ob darüber hinaus bei der Konkretisierung der Unterbringungsvoraussetzungen die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Güterabwägung (hierzu Rz 484) beachtet ist. Dies ist nicht der Fall. Daher erfordert eine verfassungskonforme Auslegung auch bei
Ziff. 2 das Vorliegen der Gefahr einer ernsthaften Gesundheitsschädigung10.
Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB enthält im übrigen
drei Voraussetzungen:
- Eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff im Sinn des § 1904 BGB müssen notwendig sein.
- Die beabsichtigte Maßnahme kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden.
- Der Betreute ist aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB sind also enger als das Kriterium der Anstaltsbedürftigkeit bzw. stationären Behandlungsbedürftigkeit im früheren Recht. Die Vorschrift erfasst sowohl die psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung, die zur Bestellung eines Betreuers geführt hat (sog.
Anlasskrankheit), als auch andere Krankheiten oder Behinderungen. Auffassungen während des Gesetzgebungsverfahrens, die Ziffer 2 des § 1906 Abs. 1 BGB auf andere Krankheiten als die Anlasskrankheit zu beschränken, eine Unterbringung wegen der Anlasskrankheit dagegen nur nach § 1906 Abs. 1
Ziff. 1 BGB zuzulassen, haben sich nicht durchsetzen können11.
Erste Voraussetzung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Notwendig ist eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme nur, wenn einerseits die Gefahr nicht auf weniger einschneidende Art abgewendet werden kann und andererseits die Maßnahme geeignet ist, den gewünschten Erfolg herbeizuführen12. Die Gesetzesbegründung erwähnt als Beispiel Alkoholentwöhnungskuren, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft gegen den Willen des Betroffenen keinen Erfolg versprechen und daher nicht zulässig sind12. Das Beispiel ist übertragbar auf andere Krankheiten und therapeutische Verfahren. Als notwendige Heilbehandlung wird man daher auch im psychiatrischen Bereich nur die pharmakologische Behandlung ansehen können, die in akuten Krankheitsstadien geeignet ist, die Ansprechbarkeit des Patienten für weitergehende Behandlungsverfahren herzustellen. Insoweit bestehen Parallelen zum Begriff der
Unaufschiebbarkeit13. Das Ergebnis entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben, da auch im Fall der Ziffer 2 des § 1906 Abs. 1 BGB eine Güterabwägung vorzunehmen und der Therapie mit Einwilligung des Betreuten der Therapie ohne Einwilligung der Vorzug zu geben ist. In jedem Fall der Unterbringung wegen einer notwendigen Heilbehandlung oder sonstigen Maßnahme sind die Nachteile, die ohne Unterbringung entstehen, gegen die Schwere der Freiheitsentziehung als solcher abzuwägen14. Ist eine Behandlung mit Neuroleptika nach § 1904 BGB nicht genehmigungsfähig (hierzu Rz 206 f), kommt auch eine Unterbringung zur Durchführung dieser Behandlung nach § 1906 Abs. 1
Ziff. 2 BGB nicht in Betracht15.
Zweite Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Behandlung gerade im Wege der Unterbringung. Auch im Fall der Ziffer 2 des § 1906 Abs. 1 BGB sind alle vorrangigen Behandlungsmethoden zu erwägen und auszuschöpfen. Gerade bei den sog. Nicht-Anlasskrankheiten ist zu klären, inwieweit eine mit einer Unterbringung verbundene Behandlung überhaupt geeignet ist, den angestrebten Therapieerfolg zu erreichen. Andererseits dürfte in diesem Bereich - gerade bei lebensnotwendigen und krankheitsbedingt verweigerten Behandlungen - der Hauptanwendungsbereich des § 1906 Abs. 1
Ziff. 2 BGB liegen.
Die dritte Voraussetzung soll nach dem Willen des Gesetzgebers Defizite in der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
des Betroffenen ausgleichen17. Die Formulierung ist dem Strafrecht entlehnt (siehe §§ 20, 21 StGB). Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber wie in § 1904 BGB auf den natürlichen Willen des Betreuten abstellt und nicht auf die Geschäftsfähigkeit. Diese Klarstellung ist notwendig angesichts der Rechtsprechung zum früheren Recht, wonach eine Unterbringung nur im Fall der (partiellen) Geschäftsunfähigkeit des Pfleglings bzw. Mündels zulässig ist18. Der Gleichstellung von partieller Geschäftsunfähigkeit und natürlicher Einsichtsun-fähigkeit ist zu widersprechen, da sie versucht, begrifflich und tatsächlich Verschiedenes gleichzustellen. Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit wurde über die Auslegung des früheren § 19 1 0 Abs. 3 BGB a. F. in die Unterbringungsproblematik eingeführt, hat aber im Bereich von Grundrechtseingriffen wie Unterbringung oder (Zwangs-)Behandlung keine Berechtigung (hierzu Rz 499). Die Unterbringung eines einsichtsfähigen, aber behandlungsunwilligen Betreuten ist daher nicht zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die Weigerung, sich einer Behandlung zu unterziehen, für sich genommen nicht den Schluss auf die fehlende Einsichtsfähigkeit zulässt. Eine Unterbringung zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist unzulässig.
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